Unsere Satzung in schwerer Sprache


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland e. V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die selbstlose Unterstützung von Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, dafür einzutreten, die Möglichkeiten zur Selbstvertretung und Selbstbestimmung von Menschen mit Lernschwierigkeiten (damit sind Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung gemeint) und / oder Mehrfachbehinderung zu verbessern und deren Gleichberechtigung zu fördern.
  3. Dieser Zweck soll unter anderem durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
    * Verbreitung von Informationen zur Selbstvertretung,
      Selbstbestimmung und Gleichstellung von Menschen mit
      Lernschwierigkeiten und / oder Mehrfachbehinderung.
    * Organisation und Koordination von Aktivitäten zur Verbesserung
      der Selbstvertretung, Selbstbestimmung und Gleichstellung von 
      Menschen mit Lernschwierigkeiten und / oder 
      Mehrfachbehinderung.
    * Förderung der Zusammenarbeit und des Austausches von in
      diesem Bereich tätigen Projekten, Organisationen, Gruppen und
      Einzelpersonen (besonders Menschen mit Lernschwierigkeiten
      und / oder Mehrfachbehinderung).
    Die Unterstützung und Beratung geschieht unabhängig von Partei- und Verbandszugehörigkeit der Ratsuchenden.
  4. Der Verein kann zur Durchführung von Projekten
    Zweckgesellschaften in Form einer gGmbH gründen.
    Die Besteuerung findet innerhalb der Gesellschaften statt.
    Zurückfließende Gewinne werden wiederum ausschließlich
    gemäß §3 Satz 1 dieser Satzung verwendet.

 

§ 3 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten
    • Recht auf Berichtigung von Daten
    • Recht auf Löschung von Daten
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung von Daten
    • Recht auf Datenübertragbarkeit (Zurverfügungstellung der von ihm bereitgestellten Daten und deren eigene Verwendung)
    • Widerspruchsrecht
    • Widerruf einer erteilten Einwilligung für die Verarbeitung von außerhalb der Vereinszweck liegenden Daten.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als den jeweils der Aufgabenerfüllung dienenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Verein.
  4. Hauptverantwortlicher für den Datenschutz ist eine vom Vorstand beauftragte Person. Daneben ist jede in Abs. 3 bezeichnete Person verantwortlich.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 5 Unabhängigkeit des Vereins

          Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Lernschwierigkeiten (früher „geistig behindert“), jede natürliche Person mit Lernschwierigkeiten (früher „geistig behindert“) und Mehrfachbehinderung oder jede Person, die als Mensch mit Lernschwierigkeiten (früher „geistig behindert“) bezeichnet wird, werden. Die Person muss die Ziele des Vereins unterstützten.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich (eigenhändig oder zur Niederschrift) gestellt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Fördermitglied können behinderte und nichtbehinderte natürliche Personen, nicht rechtsfähige Gruppen sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Diese können beratend und unterstützend tätig sein, verfügen jedoch über kein passives oder aktives Wahlrecht.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung und tritt nach Eingang des Briefes beim Vorstand des Vereins in kraft.
  3. Bei Verstoß gegen die Satzung und Verletzung des Vereinszwecks kann der Ausschluss von Mitgliedern durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen. Der Auszuschließende ist vorher anzuhören.
  4. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung zwei Jahresbeiträge im Rückstand, entscheidet der Vorstand über den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die in Geld bezahlt werden müssen.
  2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese legt eine Beitragsordnung fest. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr wird eine Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages mit einer Frist von 21 Tagen einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Die Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Die Mitgliedersammlung beschließt insbesondere über:

-   Ausschluss von Mitgliedern

-   Änderung der Satzung

-   Auflösung des Vereins

-   Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes

-   Jahresabschluss, Überschussverwendung und Verlustabdeckung

-   Mitgliedschaft in anderen Organisationen

-   Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Dies sind insbesondere Fragen, die die Vereinszwecke und finanziellen Grundlagen berühren

  1. Anträge zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und anstehende Neuwahlen sowie alle weiteren erheblichen Tagesordnungspunkte müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Die Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder in einem Wahlvorgang ist zulässig (Gesamt- oder Blockwahl). Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat so viele Stimmen wie Vorstandmitglieder gewählt werden sollen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat (einfache Mehrheit).
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der protokollierenden und der versammlungsleitenden Person unterzeichnet wird.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer/innen bestellen, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.
  3. Mitgliederversammlungen können als Versammlungen an einem in der Einladung zur Mitgliederversammlung festgelegten Ort stattfinden. Mitgliederversammlungen sind aber auch auf anderem Wege möglich. Sie können auch als Telefonkonferenzen stattfinden.
  4. Bei Mitgliederversammlungen, die als Telefonkonferenzen stattfinden, gelten folgende Regeln: Zu Beginn einer Telefonkonferenz muss ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer bestimmt werden. Ansonsten gelten alle Punkte des § 9 dieser Satzung.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Zur Wahl dürfen sich nur behinderte Mitglieder, die nicht als Fördermitglieder gelten, stellen. Im Vorstand sollen Personen beiderlei Geschlechts vertreten sein. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen einzeln berechtigt. Bei Eingehung von Dauerschuldverhältnissen und solchen über 10.000,- Euro (oder der entsprechenden Summe einer anderen Währung) sind nur jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können ihnen erstattet werden.
  3. Vorstandssitzungen können in Form von Treffen, Telefonkonferenzen oder schriftlichen Beschlussfassungen stattfinden.
  4. Beschlüsse der Vorstandssitzung sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt, geringe Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit diese zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Mildtätigkeit und der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung im Amt. Der Vorstand darf höchstens zwei kommissarische Vorstandsmitglieder zwischen den regulären Mitgliederversammlungen benennen. Bei drei oder mehr ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um die fehlenden Vorstandsmitglieder neu zu wählen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die ISL e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, insbesondere aber zur Förderung mildtätiger Zwecke bzw. zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege i.S.d. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


Festgestellt und beschlossen, Kassel, den 31. März 2001

Geändert am 20. Dezember 2003
Ergänzt am 02. Oktober 2004
Geändert am 01. Oktober 2005
Geändert am 16. Mai 2009
Geändert am 18. September 2010
Geändert am 09. April 2016
Geändert am 30. März 2019